Satzung-aktuell

Satzung des Vereins

„Rudolf e.V.“

Dresden, 17.10.2017

Dies ist die aktuelle Satzung des Vereins, welche am 17.10.2018 durch eine geänderte Fassung ersetzt werden soll.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Rudolf e.V.“.

(2) Er hat den Sitz in Dresden. Die Geschäftsadresse ist 01097 Dresden, Rudolfstraße 2.

(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „eingetragener Verein“, in der abgekürzten Form „e.V.“

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5) Der Verein versteht sich als parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz von religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich entschieden gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von religiösem und politischem Extremismus. Er fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zwecke des Vereins werden überwiegend in der Leipziger Vorstadt (Rudolfstraße, 01097 DD) verwirklicht, dies beinhaltet:

  • (2.a) Förderung von Kunst und Kultur
  • (2.b) Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
  • (2.c) Förderung der Hilfe für politisch, ethisch oder religiös Verfolgte

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch unkommerzielle auf Spenden basierende:

  • a) kulturelle Veranstaltungen bzw. Feierlichkeiten, zum Beispiel ein jährliches/zweijährliches Straßenfest um den Anwohnern eine Plattform und Raum für Kontakt und Austausch zu bieten. Des Weiteren wollen wir dies künstlerisch und kulturell untermalen, um somit auch lokale Musiker, Tänzer und Künstler zu fördern.
  • b) Workshops, Ausstellungen und Vorträge, mit dem Ziel über Diskriminierung von Minderheiten, Gentrifizierung, Gleichstellung der Geschlechter u.v.m. aufzuklären.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheiden alle anwesenden
Vereinsmitglieder während der nächsten Mitgliedsversammlung.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch die Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

  • (5.a) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
  • (5.b) Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, bei der Unterstützung des Vereins mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.

(2) Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

(3) Jedes Mitglied hat die Aufgabe, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, bei Veranstaltungen und gemeinsamen Aktionen mitzuwirken.

§ 6 Beiträge

Im Verein besteht keine Beitragspflicht, soweit Beiträge erhoben werden, wird dies in einer separaten Beitragsordnung festgelegt. Dies geschieht durch eine Mitgliederversammlung in dem eine einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erreicht werden muss.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 2 Mitgliedern.

(2) Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Vorstands sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

(4) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen

(5) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.

(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des/der Nachfolgenden durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen

(7) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.

(8) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist durch den/die Protokollant/-in sowie den/die Vorstandsvorsitzende/-n bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertretung oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

(2) Für Beschlüsse ist eine einfach Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder notwendig.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(6) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über

  • a) Gebührenbefreiungen,
  • b) Aufgaben des Vereins,
  • c) Aufnahme (vgl. §4 Satz 2) und Ausschluss (vgl. §4 Satz 5) von Mitgliedern
  • d) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
  • e) Mitgliedsbeiträge,
  • f) Satzungsänderungen,
  • g) Auflösung des Vereins.

§ 10 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an: MISSION LIFELINE e.V., Rudolfstraße 7, 01097 Dresden, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Soweit der Verein MISSION LIFELINE e.V. im Zeitpunkt der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke nicht mehr besteht, fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Hilfe für politisch, ethisch oder religiös Verfolgte oder die Förderung von Kunst und Kultur.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.